Bürgerentscheid 2021: Finte der SPD soll optimales Datum der Bundestagswahl verhindern. Wird dies gelingen?
Nach der Gemeindevertretersitzung (GVS) am 10.06.21 sind wir erst nach 23:00 Uhr aus der Sitzung gegangen, dafür aber umso schockierter! Was war passiert? So einiges! Bitte nehmt euch die Zeit, nachfolgende Dokumentation der Ereignisse nachzulesen.
Gegen die Aufstellungsbeschlüsse, dass in der Sauren Breite und der Höllchenstrasse (beides Dörnberg) knapp 5 ha Wohnbebauung auf Grünland stattfinden soll, hatte eine Bürgerinitiative erfolgreich knapp 500 Unterschriften gesammelt (wir berichteten).
Der Auftrag an diesem Abend an die Gemeindevertreter schien eigentlich eindeutig: Sie sollten die formelle Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bestätigen, sodass ein Bürgerentscheid, an dem alle Bürgerinnen und Bürger aus Habichtswald zur Abstimmung aufgerufen werden, zeitnah erfolgen kann. Die Terminierung dieser Abstimmung hätte im September zur kommenden Bundestagswahl stattfinden können. Nun hat jedoch die SPD als Tischvorlage an diesem Abend einen Beschluss vorgelegt, der dieses demokratische Prozedere komplett in Frage stellt. Ihrer Meinung nach soll erst mit der Bürgerinitiative darüber abgestimmt werden, ob die beiden Flächen für die Abstimmung nicht besser geteilt werden könnten. Bis dahin soll die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vertagt werden. Unabhängig von dem Inhalt dieses Ansinnens ist es uns absolut unverständlich:
1. Nach monatelangem Schweigen zu dem Thema und ignorieren von Gesprächsangeboten seitens der Bürgerinitiative, reichte die SPD eine Tischvorlage ein. Aus unserer Sicht wird hiermit ein demokratischer Prozess unterwandert.
2. Die formelle Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wurde eingangs durch Dr. Fasshauer bestätigt. Die Aufgabe der Gemeindevertretung war es nur noch, dem Bürgerbegehren zuzustimmen und damit dem Willen von rund 500 Bürgern nachzukommen, die Aufstellungsbeschlüsse zur Abstimmung in die Hände aller Habichtswalder Bürger zu legen.
3. Was bedeutet das jetzt? Die Terminierung auf den bestmöglichen Wahltag festzulegen, nämlich die Bundestagswahl, scheint damit vertan. So würde durch die SPD erwirkt, dass
- mehr Kosten auf die Gemeinde zukommen (Ausrichtung einer neuen Wahl),
- die Wahlhelfer und Wähler einer erneuten Infektionsgefahr ausgesetzt würden und
- sich wahrscheinlich nur wenige Bürger an der Abstimmung beteiligen, da sie zum zweiten Mal ein Wahllokal aufsuchen müssten.
Des Weiteren stellen wir fest, dass mit dieser Forderung die Bürgerinitiative ihr Bürgerbegehren in eine unzulässige Variante abändern müsste. Denn über den Inhalt des Begehrens kann nicht nachverhandelt werden, sonst wären alle gesammelten Unterschriften hinfällig. Der Auftrag der Gemeindevertreter auf dieser Sitzung bestand lediglich darin, die formelle Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu bestätigen. Das sollte einer SPD, die Kandidaten auf Landkreisebene in den Reihen sitzen hat jedoch ebenso bekannt sein wie unserer Verwaltung.
Durch die Tischvorlage wurde die Bestätigung der formellen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens verschoben. Hierdurch soll augenscheinlich verhindert werden, dass die Terminierung des Bürgerentscheids auf die Bundestagswahl fällt. Uns drängt sich die Frage auf, wieso die SPD die Entscheidung nicht den Habichtswalder BürgerInnen überlassen will. Denn kein in dem Zeitraum zulässiger Wahltag könnte für eine basisdemokratische Entscheidung besser geeignet sein, als der Tag der Bundestagswahl. Hinzu kommt die finanzielle Einsparung eines zusätzlichen Wahldurchlaufs sowie der Vorteil eines zeitnahen Ergebnisses, welches auch für alle Bauwilligen für ihre Planungsperspektive nur fair erscheint.
Die Abstimmung zu dem SPD Antrag ergab, dass sich sämtliche Oppositions-Fraktionen gegen den Antrag und die Art und Weise aussprachen, wie dieser eingebracht wurde.
Bürgermeister Dr. Fasshauer (SPD) kündigt in der HNA vom 12.06. an, im Juli erneut über die formelle Zulässigkeit abstimmen zu lassen. Hiermit wäre das Datum der Bundestagswahl (26.09.) nicht mehr zu halten, da der Bürgerentscheid frühestens nach 3 Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit abgehalten werden darf.