Leitbild 2021 - Vision 2026

Das vor uns liegende Jahr auch mit der kommende Legislaturperiode bringt viele neue, anspruchsvolle, aber auch spannende Themen mit sich. Neben einem neuen Bürgermeister für Habichtswald, haben wir jetzt noch eine weitere Partei mit den Grünen, die ebenfalls in die Gemeindevertretung einziehen möchten. Wir möchten Ihnen unter den einzelnen, ausgewählten Themen gerne unsere Visionen vorstellen. Diese sind nicht in Stein gemeißelt, sondern passen sich immer den aktuellen Gegebenheiten und Ereignissen an. Auch Sie können mit Ihren Visionen gerne auf uns zugehen und wir schauen, ob wir diese Zusammen verwirklichen können.


Wir stehen für eine überparteiliche und konstruktiv an der Sache ausgerichtete Politik für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Habichtswald

 

  • Uns sind alle Ortsteile gleichermaßen wichtig
  • Wir stärken Jugend, Senioren und Familien und schaffen attraktive Angebote für alle Altersgruppen.
  • Wir setzen uns für eine lebenswerte Umwelt ein.
  • Wir unterstützen die ortsansässigen Unternehmen, bündeln die Kräfte und fördern den Ausbau und Neuansiedlung.
  • Wir fördern das vielfältige Vereinsleben und wollen unseren Beitrag zur Stärkung und zum Zusammenhalt der Vereine beitragen.
  • Wir stehen für eine Haushaltskonsolidierung mit Augenmaß und die Erschließung neuer Ertragsoptionen.    
  • Wir möchten die Potenziale im Tourismus besser nutzen, die Vermarktung und Kooperation ausbauen.   
  • Wir unterstützen die Optimierung von Arbeitsabläufen der Verwaltung.



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Satzung der Wählergemeinschaft Habichtswald

§1

Die Wählergemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Habichtswald.
Sie führt den Namen
W ä h l e r g e m e i n s c h a f t  H a b i c h t s w a l d – WGH –
und hat ihren Sitz in Habichtswald. 

§2

Zweck der Wählergemeinschaft ist es durch die Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken und somit die Interessen der Bürger* der Gemeinde Habichtswald zu vertreten.

§3

Mitglied der Wählergemeinschaft kann jeder Bürger der Gemeinde Habichtswald werden.

§4

Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

§5

(1) Der Austritt aus der Wählergemeinschaft ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.


(2) Mitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus der Wählergemeinschaft ausgeschlossen werden.

§6

(1) Organe der Wählergemeinschaft sind:
1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung


(2) Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem ersten Vorsitzenden der Wählergemeinschaft zu unterzeichnen und den Mitgliedern bekanntzugeben ist.

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(1) Der Vorstand der Wählergemeinschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei Stellvertreter, einen Schriftwart sowie einen Kassenwart wählen.


(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und beruft die Mitgliederversammlung ein. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, erfolgen die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der erste Vorsitzende und seine Vertreter sind einzeln vertretungsberechtigt.

§8

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, darüber hinaus nach Bedarf durchzuführen. Sie sollte mit einer Frist von mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.


(2) Die Mitgliederversammlung regelt alle Fragen der Wählergemeinschaft, soweit ihre Erledigung nicht durch Satzung oder Beschluss dem Vorstand übertragen ist. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:
1. die Wahl des Vorstandes
2. die Aufstellung der Wahlvorschläge für die Gemeindewahlen
3. die Wahl der Rechnungsprüfer
4. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
5. die Genehmigung der Kassenabrechnung
6. sofern vorhanden die Entlastung des Kassenwartes

7. die Entlastung des Vorstandes


(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Hiervon ausgenommen sind die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern (§4 und §5). Die Wahl der Bewerber für die Wahlvorschläge erfolgt in geheimer, schriftlicher Abstimmung. Satzungsänderungen, sowie der Beschluss über die Auflösung der Wählergemeinschaft, bedürfen einer 3/4 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Personen.

§9

Sofern vorhanden, hat die der Kassenwart über die Vermögens- und Kassenverhältnisse der Wählergemeinschaft Buch zu führen und nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres eine von zwei Rechnungsprüfern geprüfte Abrechnung vorzulegen. Ist die Position des Kassenwartes vakant bzw. nicht besetzt übernimmt der 1. Vorsitzende diese Funktion.

§10

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(2) Die Kommunikation zwischen Vorstand und Mitgliedern erfolgt in der Regel elektronisch. Ausgenommen hiervon sind Beitritts- und Kündigungsbestätigung.

§11

Bei einer Auflösung der Wählergemeinschaft fällt ein vorhandenes Vermögen jeweils zur Hälfte an die Fördervereine der Kindergärten in Dörnberg und Ehlen.














 
 
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