15.05.2021 - WGH möchte wie zuvor vereinbart eine Wahlplakatierungssatzung auf den Weg bringen

Antrag der WGH – Fraktion für die Gemeindevertretersitzung

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beauftragt den Gemeindevorstand mit der Erstellung einer Wahl-plakatierungssatzung mit folgenden Kernbestandteilen:


  1. Beschränkung der Anzahl der Wahlplakate auf zehn (Doppel-)plakate je Ortsteil und Partei/Wählergruppe/Wahlvorschlag. 
  2. Beschränkung der Standortwahl auf vordefinierte Standorte (Positivliste). Falls die Anzahl der Plakate die Anzahl der vordefinierten Standorte übersteigen sollte, wird gleichmäßig zwischen den Parteien gekürzt.
  3. Beschränkung der Plakatierung auf 6 Wochen vor der Wahl und 1 Woche nach der Wahl
  4. Beschränkung auf Plakate der Größe DIN A0
  5. Beschränkung auf Kunststofffreie Plakatformen  
  6. Zuteilung der Standorte erfolgt im einvernehmlichen Konsensverfahren zwischen den Parteien


Der Entwurf der Plakatierungssatzung wird der Gemeindevertretersitzung in eine der kommenden Sitzungen zur Genehmigung vorgelegt.

Begründung

 

Habichtswald verfügt bislang über keinerlei Plakatierungssatzung. Sofern Parteien, Privatpersonen oder Unternehmen Plakatierungen im öffentlichen Raum vornehmen möchten, können Sie dies bei der Gemeinde Habichtswald über ein Formular beantragen und erhalten im Nachgang eine Sondernutzungserlaubnis mit entsprechenden Plakatierungsauflagen im Form einer Negativliste mit 14 Ausschlusskriterien.

 

 

Insbesondere in Wahlkampfzeiten machen die Parteien von der Plakatierung zur Wahlwerbung intensiven Gebrauch. Dabei wurden bei formaler Auslegung der Kriterien regelmäßig die möglichen Standorte sehr knapp, sodass die einzelnen Parteien bisweilen auch auf erlaubniswidrige Standorte auswichen.

 

 

Zudem ist die Einschätzung der möglichen Plakatierungsstandorte aufgrund der vielen Kriterien recht komplex, sodass selbst der Habichtswalder OBB mitunter Schwierigkeiten bei der Bewertung angebrachter Plakate hatte. Im Ergebnis entstand eine Rechtsunsicherheit bei allen Beteiligten, insbesondere auch durch die verwaltungsseitige Tolerierung von klaren Verstößen lt. Negativliste (z.B. Anbringung an Bäumen und Verkehrszeichen wie gestrichenen Lichtmasten).

 

 

Aus diesem Grund birgt die Führung einer Positivliste als Anhang zur Satzung mit einem überschaubaren Einmal- und Pflegeaufwand viel Potential den Plakatierungsprozess für alle Beteiligten in geordnete Bahnen zu lenken und den Gesamtaufwand nachhaltig zu senken.

 

 

Desweiteren erachten wir die vorgeschlagene zahlenmäßige Beschränkung auf zehn Doppelplakate je Ortsteil und Wahlvorschlag für unabdingbar, störten sich doch viele Bürger über die teilweise ausufernde Plakatwerbung in den letzten Wahlkämpfen mit fast 100 Plakaten und Wahlvorschlag. Wir halten hier die beschriebene Begrenzung auf 20 Plakate pro Partei für Habichtswald mit ca. 5.000 Einwohner für angemessen. Eine eigene erstellte Vergleichsstudie mit elf Gemeinden und limitierenden Plakatierungssatzungen zeigt einen Durchschnitt von 3,3 Plakaten auf 1.000 Einwohnern.

 

 

Zudem erachten wir eine Untersagung von kunststoffhaltigen Hohlkammerplakaten unter Umwelt-gesichtspunkten für angebracht, zumal es ausreichend haltbare und wetterfeste Alternativprodukte gibt.

 

 

Es wäre sehr wünschenswert, wenn eine derartige Wahlplakatierungssatzung noch vor der Bundestagswahl in Kraft treten könnte, zumal sich Vertreter aller Parteien im Februar 2021 gemeinsam mit der Verwaltungsspitze auf eine Ordnung schaffende Satzung verständigt hatten. 

 

 

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